Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein zwischen den geschiedenen Ehegatten zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise bei der Ehescheidung, vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt bzw. zeitlich befristet werden kann (Az. XII ZR 157/09).
Der Senat hat entschieden, dass die nach altem Recht vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.
Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im zu entscheidenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne.
Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme – anders als nach der Vorgänger-vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a F – u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.
Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe.
Geschützt sei also nicht das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen sind.