Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 16.03.2011 erneut zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von Deutschland nach Frankreich) geäußert.
Der BGH führt aus, dass die Motive des getrennt lebenden Elternteils, mit seinem Kind auswandern zu wollen, grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts stehen. Nach dem BGH begegnet der Wunsch nach Auswanderung eines Elternteils allerdings seiner Grenze dort, wo ein Elternteil mit der Übersiedlung auch oder vorrangig den Wunsch verbindet, den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
Der BGH führt aus, dass die Erziehungsfähigkeit des auswanderungswilligen Elternteils mangels Bindungstoleranz dann in Frage stehen kann. Der BGH hat insofern frühere Entscheidungen in diesen Fallkonstellationen bestätigt (=BGHZ 185, 272; FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.).
Es ist also festzuhalten, dass im familienrechtlichen Sinne die Auswanderung keinesfalls so einfach ist, wie es die Masse der dies suggerierenden TV-Shows im deutschen Fernsehen vorgibt. In rechtlicher Hinsicht lässt sich dem Auswanderungsbegehren des Ex-Partners also wirksam ein Riegel vorschieben.